Versandinformationen
Die im Shop angezeigten Versandkosten gelten ausschließlich für Lieferungen auf das Festland – sowohl innerhalb Deutschlands als auch im europäischen Festland.
Für Inseln, abgelegene Regionen oder besondere Zustellgebiete können abweichende Versandkosten entstehen.
Bitte frage die Versandkosten in diesen Fällen vor deiner Bestellung kurz separat bei uns an. Wir prüfen das gerne individuell für dich und melden uns schnellstmöglich zurück.
Vielen Dank für dein Verständnis 🙌
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Wichtiger Hinweis bei Transportschäden:
Trotz aller Sorgfalt und guter Verpackung kann es immer wieder zu einem Transportschaden kommen - sollte dies passiert sein, melden Sie dies bitte sofort dem Fahrer und informieren Sie uns bitte anschließend. Nur so kann eine schnelle und vor allem problemlose Abwicklung gewährleistet werden.
Besonderheiten beim Versand in nicht EU-Länder
Jede Sendung, die von uns in nicht EU Länder geschickt wird, passiert den Zoll. Im Postverkehr gilt der Kunde als Importeur und ist verpflichtet die dafür anfallenden Beträge zu zahlen. Informieren Sie sich ggf. vor Ihrer Bestellung beim Zollamt, ob und in welcher Höhe Zollkosten anfallen.
Gerne beliefern wir unsere nicht EU Kunden mehrwertsteuerfrei.
Im Postverkehr gilt der Kunde als Importeur und ist verpflichtet die dafür anfallenden Beträge zu zahlen. Informieren Sie sich ggf. vor Ihrer Bestellung beim Zollamt, ob und in welcher Höhe Zollkosten anfallen.
Ein Versand in nicht EU Länder ist nur bis zu einem Warenwert von 999 € netto möglich. Bei einem Warenwert bis 2.000 Euro teilen wir den Versand auf und versenden die Artikel zeitlich versetzt, da ab einem Warenwert von 1000 € netto aufwändige Zollabfertigungen anfallen, die wir nicht anbieten können.
Versand nach Norwegen
Für den Versand nach Norwegen benötigen wir unbedingt die Personalausweis-Nummer,des Empfängers, (bei Firmen die Steuernummer) da sonst eine Einfuhr nicht möglich ist.
Hinweise zur Mehrwertsteuererstattung bei Ausfuhr (nichtkommerzieller Reiseverkehr)
Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben bei Ausfuhr der Ware im persönlichen Reisegepäck unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erstattung der deutschen Mehrwertsteuer.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware bei der Ausreise aus der EU vom Zoll der Europäischen Union (z. B. deutscher Zoll oder Zoll des letzten EU-Mitgliedstaates) auf der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ordnungsgemäß bestätigt (gestempelt) wird.
Bitte beachten Sie:
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Der erforderliche Zollstempel muss ausschließlich durch eine EU-Zollbehörde erfolgen.
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Stempel von Zollbehörden des Einfuhrlandes (Nicht-EU) können nicht anerkannt werden.
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Ohne gültigen EU-Zollstempel ist eine Mehrwertsteuererstattung leider nicht möglich.
Die Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt nach Vorlage:
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der Originalrechnung
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der vollständig ausgefüllten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung
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mit gültigem Stempel einer EU-Zollstelle
Bitte bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf und reichen Sie diese vollständig innerhalb drei Monaten ab Kaufdatum bei uns ein.
Das Formular wird auf Anforderung von uns vorausgefüllt. Hierfür muss uns eine Kopie des Passes / Ausweises des Kunden vorliegen.
Sollte uns die Anforderung nicht mindestens 4 Werktage vor Versand des Artikel vorliegen, muss die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung gegen Berechnung nachgesendet werden.
Für die Mehrwertsteuererstattung an Reisende mit Wohnsitz außerhalb der EU gilt:
✅ Zuständig ist der EU-Ausgangszoll
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Der Reisende lässt sich die Ware bei der Ausreise aus der EU vom Zoll des letzten EU-Mitgliedstaates (z. B. Deutschland, Österreich, Niederlande) auf der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigen (Stempel).
👉 In der Praxis ist das häufig:
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der deutsche Zoll am Flughafen
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oder der Zoll an der EU-Außengrenze, über die die EU verlassen wird
❌ Nicht zuständig: Zoll des Einfuhrlandes
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Ein Stempel des Zolls im Drittland (z. B. Schweiz, UK etc.) ersetzt den EU-Zollstempel nicht und berechtigt nicht zur steuerfreien Ausfuhr nach deutschem Umsatzsteuerrecht.
Bitte beachten sie jedoch, dass die Möglichkeit besteht, dass der Zollbeamte bei der Prüfung innerhalb des privaten Reiseverkehr die Ware als Fahrzeugteil / Kfz-Zubehör deutet.
§ 6 Abs. 3a Satz 1 UStG schränkt diese Befreiung dann ein.
Werden im privaten Reiseverkehr Fahrzeugteile aus der Europäischen Union ausgeführt, dann ist für diese, die Rückerstattung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.
Was genau sind Fahrzeug-Teile?
Zu Fahrzeugteilen zählt der deutsche Zoll alles, was dazu dient, ein Fahrzeug auszurüsten – sei es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder aus ästhetischen Gründen.
Unter einem Fahrzeug wird alles verstanden, was einen eigenen Antrieb hat. Ebenso werden Wohnwagen und Anhänger dazu gerechnet, da diese als Beförderungsmittel gelten.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Bestimmung. Kauft beispielsweise ein Nicht EU-Bürger in Deutschland einen Trittstufe und lässt sie dort montieren, dann zählt das meistens bei der Zollbeamten als steuerfreie Werklieferung.
Eine weitere Ausnahme ist natürlich wenn die Ware direkt per Post, Paketdienst oder Spedition an den Kunden in die Schweiz versendet wird. (Versendungslieferung).
Dann greift dieser Ausschluss für den Reiseverkehr nicht. In diesem Fall handelt es sich um eine reguläre steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG